Friedhof Leiblfing

Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001

Wohnungswechsel

Bitte geben Sie umgehend bei der Friedhofsverwaltung Bescheid, wenn Sie das Pfarrgebiet verlassen. Dies geschieht in Ihrem eigenen Interesse, denn: Kommt ein Grabnutzungsberechtigter seinen Pflichten nicht mehr nach oder ist er nicht mehr zu ermitteln, kann die Grabstätte nach einem öffentlichen Aufruf mit einer angemessenen Fristsetzung eingeebnet und begrünt werden (bis die Ruhefrist abgelaufen ist). Das Nutzungsrecht kann in diesem Fall entzogen werden.

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