Friedhof Leiblfing
Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001
Allgemeines
Eigentümer und Träger des Friedhofes ist die jeweilige Katholische Kirchenstiftung mit Sitz in 94339 Leiblfing, Straubinger Str. 13. Die Kirchenverwaltungen sind verantwortlich für den pietätvollen und reibungslosen Betrieb.
An diesem Ort finden die verstorbenen Einwohner der Pfarrei Leiblfing ihre letzte Ruhe. Verstorbene, die außerhalb der Pfarrei wohnhaft waren, können hier nur beerdigt werden, wenn ortsansässige Angehörige ein Familiengrab besitzen oder zum eigenen Gebrauch errichten wollen. Letzteres bedarf der Zustimmung der jeweiligen Kirchenverwaltung.
Die Kirchenstiftungen sind bestrebt, Grabplätze zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Dies setzt allerdings eine verantwortungsbewusste Mitarbeit jedes einzelnen Grabbesitzers voraus.
Die Verwaltung des Friedhofs in Leiblfing, seiner Grabstätten, Baumaßnahmen und Gebühren liegt beim
Pfarrbüro Leiblfing
Tel: 09427 / 212
Straubinger Straße 13, 94339 Leiblfing
Den Betrieb des Friedhofes in Leiblfing regelt die Friedhofs- und Gebührenordnung vom 30.01.2001. Das vorliegende Merkblatt ist eine Zusammenfassung dieser beiden Satzungen, die im gesamten Wortlaut bei der Friedhofsverwaltung Leiblfing zu erhalten sind.
Friedhof Leiblfing
Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001
Grabstätten und ihre Belegung
Im neuen Teil des Friedhofs werden nur Doppelgrabstätten angelegt, während sich im alten Teil Gräber verschiedener Größe befinden. Sie werden unterschieden in Einzelgrabstätten, Doppelgräber, Dreifachgräber usw.
Die einzelnen Grabstätten sind im Friedhofsplan fortlaufend nummeriert.
Grundsätzlich muss bei der Neuanlage einer Grabstätte im neuen Teil des Friedhofs die Reihenfolge der Belegung laut Plan eingehalten werden, um eine kontinuierliche und platzsparende Nutzung des Friedhofs zu garantieren.
Die Belegung einer Grabstelle geschieht in folgendem Modus:
1. Sarg: Tieflegung links; 2. Sarg: Hochlegung links;
3. Sarg: Tieflegung rechts; 4. Sarg: Hochlegung rechts.
So kann kann die Wahrung der Ruhefrist am Besten garantiert werden.
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Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001
Grabbau, Grabsteine
Die Grabfläche für ein Doppelgrab im neuen Friedhofsteil beträgt 180 x 180 cm (Außenkante, also einschließlich Einfassung und Grabstein).
Im alten Teil des Friedhofs setzt die Friedhofsverwaltung die Ausmaße der Grabstellen unter Berücksichtigung des vorhandenen Platzes und der notwendigen Zwischenräume fest. Es ist auf eine vernünftige Fluchtlinie mit den Nachbargräbern zu achten!
Der Seitenabstand zum Nachbargrab muss mindestens 40 cm betragen.
Die Grabtiefe beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm. Bei Tieferlegung erhöht sich der Abstand entsprechend.
Das Fundament muss unter der Erdoberfläche (ca. 10 cm) zurückbleiben. Es ist so anzulegen, dass es dauerhaft sicher ist und auch beim Öffnen von benachbarten Gräbern keine Lockerung eintreten oder das Grabmal umstürzen kann. Für Sach- oder Personenschäden mangels Stabilität kann die Kirchenverwaltung keine Verantwortung übernehmen.
Die Höhe der Grabsteine ist auf 130 cm beschränkt, gerechnet von der Erdoberfläche aus. Bei den Urnengräbern beim Feuerwehrhaus, an der Straubinger Straße Ecke Oberwaltinger Straße und der Urnenanlage Fisch ist die Höhe der Grabsteine auf maximal 60 cm beschränkt, beim individuellen Urnengrab an der Straubinger Straße gegenüber der Urnenanlage Fisch ist die Höhe der Grabsteine auf maximal 20 cm beschränkt, gerechnet von der Erdoberfläche aus.
Die Einfassungen der Grabbeete dürfen max. 15 cm aus dem Boden ragen.
Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Werkstoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.
Antrittsplatten, ganzflächige Abdeckplatten auf der Grabfläche, sowie liegende Grabmale entsprechen nicht dem Gesamtbild des Friedhofes und sind deshalb nicht erwünscht.
Die Aufstellung oder Änderung einer Grabanlage darf nur von einer Fachfirma getätigt werden.
Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine Planzeichnung im Maßstab 1:10 vorzulegen, aus der die Maße und das Material der gesamten Anlage, sowie die Beschriftung des Grabsteines eindeutig entnommen werden kann.
Erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann die Baumaßnahme begonnen werden.
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Sicherheitsbestimmungen
Von der Kirchenverwaltung wird jährlich die Standsicherheit der Grabsteine geprüft und gegebenenfalls eine fachgerechte Reparatur angemahnt. Dieser Aufforderung ist unverzüglich nachzukommen. Werden die Sicherheitsbestimmungen trotz besseren Wissens missachtet, übernimmt bei Unfällen und Schäden die Versicherung durch die Gartenbau-Berufsgenossenschaft keinerlei Haftung! Diese geht dann in vollem Umfang an den Nutzungsberechtigten über.
Bei Gefahr im Verzug behält sich die Friedhofsverwaltung das Recht vor, auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z.B: Absperrung, Umlegen des Grabsteines, o.ä.)
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Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001
Grabnutzungsrecht / Ruhezeit
Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofseigentümers. Es kann an ihr nur ein Nutzungsrecht nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung erworben werden. Das Nutzungsrecht entspricht der geltenden Ruhezeit für die Verstorbenen.
Diese Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Dies gilt auch bei Urnenbestattungen.
Ausnahmen sind Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mit einer Ruhefrist von 10 Jahren.
Tritt vor Ablauf der Ruhezeit ein weiterer Sterbefall ein, muss das Grabnutzungsrecht so verlängert werden, dass die Ruhezeit wieder garantiert ist. Dies geschieht durch eine anteilige Gebühr.
Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts um weitere 15 Jahre beantragt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur unter bestimmten Bedingungen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
Ausgrabungen und Umbettungen sind grundsätzlich nur bei vorheriger schriftlicher Genehmigung der staatlichen Behörden und der Friedhofsverwaltung möglich.
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Auflösung von Grabstätten
Eine Grabstätte kann erst nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst werden. Die Auflösung muss vorher bei der Friedhofsverwaltung beantragt und von dieser genehmigt werden.
Für die Entsorgung der Grabsteine und Grabumbauten ist der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Es ist sicherzustellen, dass keine Reste von Fundamenten im Boden verbleiben.
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Gebühren
Grabnutzungsrecht für 15 Jahre (einmalig):
| Einzelgrab | 315,- € |
| Doppelgrab | 435,- € |
| Dreifachgrab | 555,- € |
| Vierfachgrab | 675,- € |
| Urnengrab | 165,- € |
Friedhofsinstandhaltungsgebühr (jährlich):
| Einzelgrab | 20,- € |
| Doppelgrab | 30,- € |
| Dreifachgrab | 40,- € |
| Vierfachgrab | 50,- € |
| Urnengrab | 11,- € |
Es können im Friedhof Leiblfing Urnen in einem separaten Urnenfeld und auch in herkömmlichen Grabstellen bestattet werden.
Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand empfiehlt es sich, die Gebühren durch Bankeinzugsverfahren zu begleichen.
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Grabpflege
Bei der Anlage neuer Gräber wird ein pietätvoller Umgang mit der vorhandenen Friedhofserde erwartet.
Die Grabfelder müssen vom Besitzer oder einer beauftragten Person ständig gepflegt werden. Dazu gehört auch der Gang vor und auf der linken Seite der Grabstätte.
Die Bepflanzung der Grabfelder ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Es ist darauf zu achten, dass diese die Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigt. Bäume und großflächige Sträucher dürfen auf den Grabfeldern nicht gepflanzt werden.
Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind umgehend zu entfernen.
Grabschmuck aus Kunststoff oder anderen nicht verrottbaren Materialien ist nicht erwünscht. Dazu zählt auch das Bestreuen des Grabfeldes mit Kies oder anderem Material anstelle einer Bepflanzung.
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Wohnungswechsel
Bitte geben Sie umgehend bei der Friedhofsverwaltung Bescheid, wenn Sie das Pfarrgebiet verlassen. Dies geschieht in Ihrem eigenen Interesse, denn: Kommt ein Grabnutzungsberechtigter seinen Pflichten nicht mehr nach oder ist er nicht mehr zu ermitteln, kann die Grabstätte nach einem öffentlichen Aufruf mit einer angemessenen Fristsetzung eingeebnet und begrünt werden (bis die Ruhefrist abgelaufen ist). Das Nutzungsrecht kann in diesem Fall entzogen werden.
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Abfallbeseitigung
Für die Ablage von Grünmaterial und Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Eine wilde Müllentsorgung unter Hecken oder an anderen versteckten Plätzen ist strengstens untersagt!
Der Abfall ist entsprechend der gegebenen Möglichkeiten zu sortieren und getrennt abzulegen. So sind zum Beispiel bei Kränzen und Gestecken der Draht, die Schleifen und andere nicht verrottbare Materialien zu entfernen.
Auf den Ablageplätzen dürfen nur solche Abfälle abgelegt werden, die tatsächlich bei der Anlage, Pflege oder Entfernung einer Grabstelle angefallen sind.
Soweit auf dem Friedhofsgelände keine geeigneten Entsorgungsmöglichkeiten bestehen, verweisen wir auf den nahegelegenen Wertstoffhof der Gemeinde Leiblfing.
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Verhalten
Das Betreten des Friedhofs ist nur bei Tageslicht gestattet. Ausnahmen sind kirchliche Festtage, an denen der Verstorbenen gedacht wird und die Angehörigen angehalten sind, die Gräber zu besuchen (z.B.: Weihnachten, Ostern, Allerseelen, Silvester).
Die Besucher haben sich so zu verhalten, wie es der Würde einer Ruhestätte entspricht. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden.
Kleinere Kinder dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
Das Mitnehmen von Haustieren (mit Ausnahme von Blindenhunden) ist nicht gestattet.
Es ist nicht erlaubt, sich außerhalb der Gehwege zu bewegen. Gras-, Gebäude- und Nutzflächen sind keinesfalls ein Spielplatz!
Es versteht sich von selbst, dass im Friedhof das Rauchen verboten und auch der Verzehr von Speisen und Getränken unschicklich ist.
Autos und Fahrräder haben auf dem Friedhof nichts zu suchen! An- und Abtransport von Blumenschmuck, Grabzubehör oder Abfall sind kein Grund, das Grundstück zu befahren. Dafür steht im Nebenraum des Leichenhauses ein Schubkarren zur Verfügung.
Steinmetze und Arbeiter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit den Friedhof mit Lieferwagen oder Maschinen befahren müssen, haben auf die Schonung der Anlagen und pietätvolles Verhalten zu achten.
Es ist ferner nicht gestattet,
- den Friedhof, seine Grabstätten und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- Abfall jeglicher Art zu hinterlassen,
- Gartengeräte zu deponieren,
- Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen,
- Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder für gewerbliche Zwecke zu fotografieren.